
Zoofachhandlungen werden amtstierärztlich kontrolliert

Zoofachhandlungen werden amtstierärztlich kontrolliert
Für Zoofachhändler gelten strenge Vorschriften nach dem Tierschutzgesetz
Damit jemand ein Zoofachgeschäft eröffnen und betreiben darf, muss er neben den allgemeinen gewerberechtlichen Vorschriften auch die Bewilligung nach dem Tierschutzgesetz erhalten. Damit soll sicher gestellt werden, dass der/die BetriebsinhaberIn über die erforderlichen Fachkenntnisse zur richtigen Haltung von Tieren verfügt. Außerdem muss der Betrieb nachweisen, dass er die notwendigen Einrichtungen und Ausstattungen besitzt, die eine tiergerechte Haltung in der Zoohandlung möglich machen.
Schließlich stellen die unterschiedlichen, oft exotischen Tiere, nicht zu unterschätzende Ansprüche an ihren Lebensraum.
Für die Zulassung und auch die Kontrollen von Zoofachhandlungen ist in Wien die Magistratsabteilung 60, das Veterinäramt, zuständig.
Welche Aufgaben haben die AmtstierärztInnen des Veterinäramtes der Stadt Wien nun konkret im Zusammenhang mit den hier angesiedelten Zoofachhandlungen?
Das Veterinäramt stellt die Bewilligung nach dem Tierschutzgesetz für das Halten von Tieren in einer Zoofachhandlung aus
Sofern in einer Zoofachhandlung lebende Tiere (exklusive Insekten) gehalten und verkauft werden sollen, benötigt der/die BetreiberIn neben anderen Voraussetzungen auch eine Bewilligung nach dem Tierschutzgesetz.
Diese Bewilligung stellt das Veterinäramt Wien aus. In das Bewilligungsverfahren ist auch der Tierschutzombudsmann eingebunden.
Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Bewilligung ist, dass der/die zukünftige ZoofachhändlerIn eine entsprechende Ausbildung und damit Fachkenntnisse, die in einer Verordnung zum Tierschutzgesetz (Tierhaltungs-Gewerbeverordnung BGBl. II Nr. 487/2004 idgF) vorgegeben sind, nachweisen kann.
Diese Ausbildung kann ein einschlägiges Studium (z.B. Veterinärmedizin, Zoologie), der Abschluss einer höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt mit spezieller Fachrichtung, einer landwirtschaftlichen Fachschule, eine Tierpflegerlehre oder ein Lehrgang des Wirtschaftsförderungsinstitutes über Tierhaltung und Tierschutz sein. Wird dieser Lehrgang erfolgreich absolviert ist aber zusätzlich eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit nachzuweisen.
Neben dieser Ausbildung müssen natürlich auch entsprechende Räumlichkeiten für die Haltung der vorgesehenen Tiere vorhanden sein.
Derzeit gibt es in Wien 78 bewilligte Zoofachhandlungen.
Seit November 2008 besteht für die Zoofachhandlungen auch wieder die Möglichkeit um eine Bewilligung für die Haltung und den Verkauf von Hunden und/oder Katzen anzusuchen. Da die Vorgaben dafür sehr streng sind, gibt es derzeit in Wien erst 2 Zoofachhandlungen, die Hunde und Katzen verkaufen dürfen. Die Räumlichkeiten des Fachgeschäftes müssen für diesen Zweck speziell adaptiert werden, außerdem muss ein Betreuungsvertrag mit einem/-r praktischen Tierarzt/-ärztin abgeschlossen werden.
Das Veterinäramt kontrolliert die Zoofachhandlungen regelmäßig
Ist eine Zoofachhandlung nach dem Tierschutzgesetz bewilligt, wird sie von AmtstierärztInnen der Stadt Wien mindestens einmal jährlich kontrolliert.
Dabei werden neben der Sauberkeit der Räumlichkeiten und der Unterkünfte der Tiere natürlich auch die Käfiggrößen, die –einrichtungen, das Allgemeinverhalten der Tiere, der Gesundheitszustand, die Pflege der Tiere etc. kontrolliert. Zusätzlich wird auch überprüft, ob der/die ZoofachhändlerIn die vorgeschriebenen Aufzeichnungen (z.B. über medizinische Behandlungen der Tiere) nachvollziehbar führt.
Diese Kontrollen finden üblicherweise unangemeldet statt. Werden dabei Mängel festgestellt, so werden entweder Aufträge erteilt diese Mängel innerhalb einer Frist abzustellen, oder Anzeigen gelegt. Anschließend erfolgen Nachkontrollen, ob die Aufträge auch erfüllt bzw. die Mängel beseitigt wurden. Zusätzlich besteht auch wie bei allen anderen Tierhaltungen bei entsprechender Sachlage die Möglichkeit einer Abnahme oder Beschlagnahme der Tiere mit anschließender tierschutzgerechter Unterbringung.
Das Veterinäramt nimmt Anzeigen von BürgerInnen betreffend Missständen in Zoofachhandlungen entgegen
Zusätzliche Kontrollen sind natürlich dann notwendig, wenn Missstände in Zoofachhandlungen an das Veterinäramt gemeldet werden. Diese werden im allgemeinen kurzfristig und unangekündigt durchgeführt.
Das Veterinäramt berät Personen, die eine Zoofachhandlung eröffnen wollen hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Vorgaben
Immer wieder treten Personen, die beabsichtigen eine Zoofachhandlung zu eröffnen, an das Veterinäramt heran, um sich über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren. In telefonischen oder persönlichen Beratungsgesprächen werden die tierschutzrechtlichen Vorgaben dabei von den AmtstierärztInnen ausführlich erklärt.
Das Veterinäramt berät Zoofachhändler hinsichtlich einer Verbesserung ihrer Tierhaltung
Viele Zoofachhändler sind bestrebt ihre Tierhaltung laufend, auch über das gesetzliche Maß hinaus, zu verbessern und treten mit Ihren Fragen dazu an das Veterinäramt heran. Auch hier wird gern Information in allen veterinären Bereichen weitergegeben.
Das Veterinäramt kontrolliert die Einhaltung tierseuchenrechtlicher Bestimmungen
Tiere werden von Zoofachhändlern manchmal aus anderen EU-Ländern zugekauft oder aus Drittländern importiert.
In diesen Fällen kontrolliert das Veterinäramt diese Tiere und die dazugehörigen tierseuchenrechtlichen Zeugnisse nach Ankunft in der Zoofachhandlung.
Auch beim gewerblichen Versand von Tieren in andere Länder der EU oder in Drittländer kontrollieren die AmtstierärztInnen die Tiere, die verschickt werden sollen, und stellen die notwendigen Zeugnisse aus.
Auch beim gewerblichen Versand von Tieren in andere Länder der EU oder in Drittländer kontrollieren die AmtstierärztInnen die Tiere, die verschickt werden sollen, und stellen die notwendigen Zeugnisse aus.
Lesen Sie dazu auch den am 24.4.2008 erschienen Tipp: Woran erkennt man eine gute Zoofachhandlung
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