
Wenn der Hund gebissen hat

Hunde sind im Allgemeinen liebevolle und treue Begleiter von uns Menschen, die mit uns durch das tägliches Leben geben. Leider geht dies nicht immer ohne Konflikte ab und Bissattacken mit mehr oder weniger schweren Verletzungen kommen immer wieder vor.
Ein guter Teil dieser behördlich erfassten Hundebisse verläuft zum Glück glimpflich, schwere Verletzungen finden sich jedoch ständig in der medialen Berichterstattung wieder. Auch Raufereien von Hunden untereinander führen immer wieder zu leichten oder auch gravierenden Verletzungen bei den eingreifenden HundehalterInnen oder bei den Tieren selbst.
Werden Menschen gebissen und müssen diese den Arzt oder ein Spital aufsuchen, wird vom Mediziner eine Meldung an die Sicherheitsbehörde, das ist im Regelfall die Polizei, erstattet.
Diese Meldeverpflichtung hat ihre Grundlage in der Tollwutbekämpfung, da diese Infektionskrankheit auch für gebissenen eine tödliche Gefahr darstellen kann. Wenn auch in unserer Zeit, bedingt durch die intensive und erfolgreiche Tollwutbekämpfung diese Tierseuche wenig häufig vorkommt, ist diese Meldepflicht dennoch von großer Bedeutung.
Manchmal wird auch vom Gebissenen oder Geschädigten Anzeige erstattet.
Die für Hundebisse zuständigen gesetzlichen Grundlagen sind in den sicherheitspolizeilichen Bestimmungen der Bundesländer festgeschrieben und somit ist die Sicherheit in den einzelnen Ländern verschieden geregelt.
In Wien sind diese Vorschriften im Wiener Tierhaltegesetz zu finden. Dieses sieht vor, dass Tiere so zu halten sind, dass Menschen nicht gefährdet, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden.
Wann ist ein Hund bissig?
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist jeder Hund als bissig anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.
Wird nun ein Vorfall mit einer Bissverletzung der Polizei bekannt gemacht, übermittelt diese in Wien den Akt im Regelfall an das Veterinäramt Wien, die Magistratsabteilung 60, und gibt ein Gutachten des Amtstierarztes / der Amtstierärztin in Auftrag, das feststellen soll, welche Maßnahmen vorzuschreiben wären, um eine Gefährdung von Menschen und Artgenossen künftig zu vermeiden.
Auf Grund dieses amtstierärztlichen Gutachtens erlässt die Polizei als zuständige Behörde einen Bescheid in dem Hundehalter / die Hundehalterin verpflichtet wird, bestimmte Auflagen einzuhalten.
Der Amtstierarzt kommt ins Haus
Der Amtstierarzt / die Amtstierärztin hat die Aufgabe das Tier selbst zu kontrollieren und auch das Umfeld und die Lebensumgebung des Hundes zu kontrollieren.
Diese Kontrollen werden im Regelfall angekündigt, das heißt, die Veterinärbehörde vereinbart mit dem Tierhalter / der Tierhalterin einen Termin für einen persönlichen Besuch. Die Untersuchung erfolgt in der Wohnung des Tierhalters / der Tierhalterin und zusätzlich bei einem Spaziergang an einem neutralen Ort im Freien.
Es wird das Nationale, das ist die Beschreibung, des Hundes genau festgehalten, dazu gehört selbstverständlich auch das Ablesen der Nummer des elektronischen Chips und der Hundemarke.
Ein kurzer klinischer Befund soll den Gesundheitszustand des Tieres bewerten, Angaben über Fütterung, Auslauf des Tieres und mit dem Hund absolvierte Ausbildungen sind ebenfalls Bestandteil des Gutachtens.
Wesentlich ist die Beurteilung des Gehorsams des Tieres, inwieweit Kommandos des Hundeführers / der Hundeführerin befolgt werden. Die Leinenführigkeit und das Anlegen des Maulkorbes werden bewertet.
Erfasst wird auch die Duldung von Manipulation seitens des Hundehalters, der Hundehalterin an dem Tier, ob hier Abwehrreaktionen erfolgen oder ob es vertrauensvoll geschehen kann.
Ein wesentlicher Teil der Untersuchung ist die so genannte Reaktion auf Provokation. Dabei wird beurteilt, wie der Hund auf Irritation durch den ihm fremden Untersucher reagiert und wie stark sein territoriales Verhalten ausgeprägt ist.
Beim abschließenden Spaziergang muss das Verhalten und die Reaktion des Hundes im öffentlichen Raum bewertet werden.
Alle erhobenen Einzelbefunde werden schriftlich zusammengefasst und daraus das Gutachten des Amtstierarztes / der Amtstierärztin erstellt. Dabei werden Maßnahmen empfohlen, die für die Zukunft das Potential an Gefährdung vermindern sollen.
Maßnahmen für die Haltung von bissigen Hunden
Eine oder mehrere der unten angeführten Maßnahmen können von der Polizei dem Hundehalter / der Hundehalterin aufgetragen werden:
* Bissige Hunde, das sind solche die bereits gebissen hatten, sind an öffentlichen Orten stets mit einem Maulkorb zu führen. Dies gilt auch für Hundezonen. Dies legt das Gesetz verpflichtend fest.
* Es muss der Hund so an der Leine geführt werden, dass sein verhalten stets kontrollierbar ist. Nur Personen, die körperlich dazu geeignet sind das Tier beherrschen, dürfen den Hund führen.
* Die Absolvierung einer geeigneten Ausbildung mit dem Hund, z.. B. der Wiener Hundeführschein oder eine Begleithundeprüfung, kann innerhalb einer bestimmten Frist beauftragt werden.
* Auch eine Absicherung des Grundstückes um ein Entweichen des Tieres zu verhindern, kann nötigenfalls verlangt werden.
Zu beachten ist, dass seit 1. Juli 2010 auch Hunde, die dem verpflichtenden Hundeführschein unterliegen - so genannte "Listenhunde" - bis zur erfolgreichen Absolvierung dieser Prüfung in der Öffentlichkeit verpflichtend mit Maulkorb zu führen sind, auch wenn sie noch niemals gebissen haben!
Mögliche Strafen
Wer die ihm aufgetragenen Maßnahmen unterlässt und damit den Hund so verwahrt, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen kann, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Höchststrafe von € 14.000 bedroht ist.
In schweren Fällen können solche Hunde auch abgenommen und für verfallen erklärt werden.
Nur gut erzogene und im Umgang mit Menschen und anderen Tieren erfahrene Hunde gemeinsam mit sachverständigen und disziplinierten HundehalterInnen sind ein Garant dafür, dass Vorfälle mit Hundebissen auf ein Minimum reduziert werden und Alltagsituationen mit dem Hund problemlos gemeistert werden können - im Sinne eine konfliktarmen Zusammenlebens von Mensch und Tier in unserer Stadt Wien.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema senden Sie eine E-Mail oder rufen Sie die Tierschutz - Helpline des Veterinäramts Wien unter der Telefonnummer (01) 4000 –8060.
Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel:
*) Bitte stellen Sie sicher, dass alle mit * gekennzeichneten Felder ausgefüllt sind.
