Tierschutz in Wien
 
 

Chippflicht bei Hunden und Pferden

Was bedeutet diese Verpflichtung nun für die TierhalterInnen? -
Chippflicht bei Hunden und Pferden

Unter der sogenannten Chippflicht neu bei Hunden in Österreich versteht man die Kennzeichnung und anschließende Registrierung von Hunden mittels eines Mikrochips - sowie einen dem Tierhalter zugeordneten Datenbankeintrag.

Diese Bestimmung ist für jede/n HundehalterIn in Österreich verpflichtend und bietet keine Ausnahmeregelung. Die bisherige Übergangsfrist ist nun mit 01.01.2010 abgelaufen, also besitzt das Gesetz derzeit volle Gültigkeit. So können entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hunde leichter und dadurch rascher ihren HalterInnen zugeordnet werden. Auch für Welpen spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe gilt die Chippflicht entsprechend.

In der Folge werden einige häufig gestellte Fragen beantwortet:

Wer chippt den Hund?

Die Hunde sind auf Kosten der HalterInnen von einem praktisch tätigen Tierarzt/einer Tierärztin zu kennzeichnen.

Wie funktioniert das Chippen?

Dabei erfolgt die Kennzeichnung mittels elektronisch ablesbarem Microchip, der dem Hund mit einer Injektionsnadel unter die Haut gesetzt wird. Vorzugsweise wählt der Tierarzt dafür die linke Halsseite hinter dem Ohr. Der Eingriff ist nicht schmerzhafter als eine Impfung. Der Chip ist elektronisch nur dann aktiv, wenn er mit einem entsprechenden Scanner abgelesen wird.

Die Registrierung führt zur Zeit entweder der Tierarzt über zwei offiziell anerkannte Datenbanken - www.animaldata.com und www.petcard.at - oder direkt die Bezirksverwaltungsbehörde durch.

Die TierhalterInnen haben dies binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Weitergabe des Hundes durchführen zu lassen. 

In Zukunft kann jede/r Hundehalter/in auf einer österreichweiten Datenbank die Registrierung selbst vornehmen bzw. einsehen.

Welche Daten müssen gemeldet werden und wie erfolgt die Meldung?

Unbedingt sind anzugeben:

1.) Personenbezogene Daten des Halters/der Halterin:

•  Name
•  Geburtsdatum
•  Zustelladresse
•  Kontaktdaten
•  Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
•  Datum der Aufnahme der Haltung

2.)  Tierbezogene Daten:

•  Rasse
•  Geschlecht
•  Geburtsdatum (zumindest Jahr)
•  Geburtsland und
•  Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
•  tierärztliche Eingriffe, sowie genauer Grund für die Operation(en) und Name des Tierarztes/der Tierärztin, der den Eingriff
   vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe
•  Bei Abgabe des Hundes sind das Datum und der neue Halter/die Halterin (Name und Nummer eines amtlichen
   Lichtbildausweises) bzw.
•  bei Tod des Tieres das Ablebensdatum zu melden.

3.) Zu den freiwilligen Angaben zählen:

•  Heimtierausweis, mit Nummer und das Datum der letzten  Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.

Der Halter/die Halterin meldet also die Daten an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien ist das die Magistratsabteilung 60 - Veterinäramt der Stadt Wien.
Die Meldung kann auch wie eingangs bereits erwähnt im Auftrag des Halters/der Halterin durch den freiberuflich tätigen Tierarzt oder die Tierärztin (welche/welcher Kennzeichnung oder Impfung vornimmt) erfolgen.

Ab 01.02.2010 werden nun die Daten des Tieres sowie seines Halters/seiner Halterin in einer vom Bundesminister für Gesundheit zur Verfügung gestellten österreichweiten bundesländerübergreifenden Datenbank, der Heimtierdatenbank für Hunde, gespeichert.
Ab 07.2010 besteht die Möglichkeit, dass HundehalterInnen selbst die Daten in die Heimtierdatenbank für Hunde eintragen können. 

Gibt es denn auch Strafbestimmungen, wenn man dem Gesetz nicht nachkommt? 

Die Verpflichtung zur elektronischen Kennzeichnung und Registrierung von Hunden findet sich im § 24a des Tierschutzgesetzes. Ein Unterlassen stellt somit eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer empfindlichen Geldstrafe bedroht.

Equidenpass und Microchip beim Pferd- Wie funktioniert die Identifizierung beim Pferd?

Durch eine EU-Verordnung ist geregelt, dass die Identifizierung von Pferden, Eseln und anderen Mitgliedern der "Equiden"-Familie vereinheitlicht und übersichtlicher sein soll.

Was passiert bei der elektronischen Kennzeichnen eines Pferdes im Detail?

Zu allererst muss das Pferd vom Tierarzt untersucht und gechippt werden. Dabei wird dem Tier vom praktischen Tierarzt ein Transponder (Mikrochip) mittels einer sterilen Einwegspritze in die linke seitliche Halsmuskulatur im Bereich des Nackenbandes implantiert. Außerdem hält der Tierarzt die Beschreibung des Tieres, das so genannte "Nationale", in einem Pferdepass fest. Damit verbunden wird für alle Hausequiden, darunter versteht man Pferde, Esel, Mulis und Maultiere, nach der Geburt und unabhängig von ihrer zukünftigen Bestimmung, eine lebenslang gültige Nummer ausgestellt und diesem Tier mittels Equidenpass zugeordnet.
Dieser Pass mit Lebensnummer ist somit ein ganzes Pferdeleben lang gültig und unabänderlich. Diese Lebensnummern werden nur einmalig in der EU vergeben und zentral abgespeichert.
Damit gilt als sichergestellt, dass nur ein einziges Identifizierungsdokument ausgestellt wird. Die Ausstellung des Passes wird in einer Datenbank unter einer individuellen Kennnummer registriert, die lebenslang bestehen bleibt, auch wenn der Name des Tieres geändert wird.

Was muss der Tierhalter alles veranlassen und welche Fristen gibt es?

Der Pferdehalter muss seinen Tierarzt beauftragen das Nationale des Tieres festzulegen, in einen Pass einzutragen und das Tier wie beschrieben mittels Mikrochip zu kennzeichnen. Der Tierhalter hat einen Antrag auf Ausstellung eines Identifizierungsdokumentes bis binnen sechs Monaten nach Geburt des Fohlens an der zuständigen Ausstellungsbehörde einzureichen.

Ab wann gilt diese Form der Kennzeichnungspflicht beim Pferd, und wie funktioniert das?

Die Verordnung ist nun seit 15.09.2009 für alle ab dem 01.07.2009 geborenen Equiden in Kraft getreten und somit bereits gültig.
Die Vernetzung der Datenbanken und einer zentralen Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit tritt mit 07.2010 in Kraft. Die Identifizierung wird in der Regel mittels sogenanntem Mikrochip durchgeführt. Der Chip ist mit einer Kennnummer ausgestattet, die in einer Datenbank erfasst ist.
Der innerstaatliche Datenaustausch ist geplant.

Gibt es Ausnahmeregelungen?

Das Bundesministerium für Gesundheit kann amtlich zugelassenen Zuchtvereinigungen und -organisationen nach Antrag auch eine Identifizierung durch alternative Methoden (DNA-Test; Brand) anstelle der elektronischen Kennzeichnung  bescheidmäßig genehmigen. Die Identifikation in einer zugelassenen Art und Weise in Kombination mit dem Pass ist jedoch in jedem Fall verpflichtend.

Warum wird das nun so geregelt?

So soll die eindeutige Unterscheidung jener Pferde, die als Sport- oder Freizeitpartner gehalten werden von jenen, die als Schlachttier zu deklarieren sind, ganz eindeutig ermöglicht werden. Missbräuchen auf diesem Sektor soll so vorgebeugt werden.
Außerdem soll die innerstaatlich einheitliche Kennzeichnung von Pferden bei der Vermeidung und Bekämpfung von seuchenhaften Pferdeerkrankungen wesentlich helfen.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema senden Sie eine E-Mail oder rufen Sie die Tierschutz - Helpline des Veterinäramts Wien unter der Telefonnummer (01) 4000 –8060.








 

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Bisherige Meinungen zu diesem Artikel

scheiblhofer horst am 16.02.2012, 13:07h
zum thema chip-pflicht bei hunde und pferde ! ich finde das auf keinen fall in ordnung das pferde und hunde gechippt werden müssen . ein brand / pferdepass haben bis 2009 auch gereicht . Also brand und pass verpflichtend ist ok, der chip ist meiner meinung nach eine verletzung und entwürdigung unserer lieben haustiere . höchstwahrscheinlich ist das wieder eine idee eines gespritzten EU Bürokraten gegen die man sich nicht wehren kann. (geldmacherei )
 
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